2 Sa 1863/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-05, 2 Sa 1863/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-05, 2 Sa 1863/03
2 Sa 1863/03Tribunal du travail5 mai 2004
Regest
Wird in der Insolvenz aufgrund einer einheitlichen Entscheidung ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, sind die Arbeitnehmer des übergehenden Betriebsteils auch dann nicht in die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, wenn der Betriebsteilübergang bei Ausspruch der Kündigungen noch nicht vollzogen ist, sondern erst unmittelbar bevorsteht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1863/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: 2 Sa 1863/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0505.2SA1863.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Leitsätze
Wird in der Insolvenz aufgrund einer einheitlichen Entscheidung ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, sind die Arbeitnehmer des übergehenden Betriebsteils auch dann nicht in die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, wenn der Betriebsteilübergang bei Ausspruch der Kündigungen noch nicht vollzogen ist, sondern erst unmittelbar bevorsteht.
Tenor
Parallelsache zu 2 Sa 1372/04
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.09.2003 - 4 Ca 27/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.