Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-26, 18 Sa 71/04

18 Sa 71/04Tribunal du travail26 mai 2004

Regest

Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbe-sondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitge-bers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 71/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-26

Aktenzeichen: 18 Sa 71/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0526.18SA71.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII

Leitsätze

Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbe-sondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitge-bers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat.

Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2003 - 5 Ca 3389/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten, die Kosten der Anschlussberufung werden dem Kläger auferlegt.

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