Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-02, 4 Ta 445/04

4 Ta 445/04Tribunal du travail2 sept. 2004

Regest

1. Hat die bedürftige Partei gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, gehört es zur Pflicht des Arbeitsgerichts, die in der Beschwerdebegründung angeführten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Lässt sich der Nichtabhilfeentscheidung entnehmen, dass das Arbeitsgericht in dieser Weise verfahren ist, unter-liegt der PKH-Ablehnungsbeschluss zwar der Zurückverweisung, jedoch kann das Be-schwerdegericht insbesondere dann analog § 538 Abs. 1 ZPO selbst entscheiden, wenn das PKH-Gesuch bewilligungsreif ist. 2. Ist die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, so entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht sofort, sondern wird erst dann fällig, wenn sie bis zum Ablauf der Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – bezo-gen auf die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung - wieder arbeitsfähig wird. Ob dies der Fall gewesen ist, weil die bis dahin arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nach der Beendigung des alten sofort ein neues Arbeitsverhältnis angetreten und dort gearbeitet hat, wird ggf. nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden sein. Die Antwort hierauf kann nicht im PKH-Bewilligungsverfahren vorweggenommen werden

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 445/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-02

Aktenzeichen: 4 Ta 445/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0902.4TA445.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 572 ZPO i.V.m. § 538 Abs. 1 ZPO und § 68 ArbGG ZPO; § 114 ZPO; § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG

Leitsätze

  1. Hat die bedürftige Partei gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, gehört es zur Pflicht des Arbeitsgerichts, die in der Beschwerdebegründung angeführten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Lässt sich der Nichtabhilfeentscheidung entnehmen, dass das Arbeitsgericht in dieser Weise verfahren ist, unter-liegt der PKH-Ablehnungsbeschluss zwar der Zurückverweisung, jedoch kann das Be-schwerdegericht insbesondere dann analog § 538 Abs. 1 ZPO selbst entscheiden, wenn das PKH-Gesuch bewilligungsreif ist.

  2. Ist die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, so entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht sofort, sondern wird erst dann fällig, wenn sie bis zum Ablauf der Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – bezo-gen auf die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung - wieder arbeitsfähig wird. Ob dies der Fall gewesen ist, weil die bis dahin arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nach der Beendigung des alten sofort ein neues Arbeitsverhältnis angetreten und dort gearbeitet hat, wird ggf. nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden sein. Die Antwort hierauf kann nicht im PKH-Bewilligungsverfahren vorweggenommen werden

Tenor

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde wird der nicht unterzeichnete PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 28.05.2004 - 4 Ca 865/04 - aufgehoben:

wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 10.05. 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung Rechte in diesem Rechtszug R2xx B1xxxx aus M1xxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass vorerst aus Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt.

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