Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-10, 7 Sa 918/04

7 Sa 918/04Tribunal du travail10 sept. 2004

Regest

Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter der Hauptüberschrift "Wettbewerbsverbot" jedoch ohne weitere Hervorhebung im Ab-schnitt "Vertragsstrafe", so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Ver-tragsinhalt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Un-terzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Fundstelle“ auf die auf-schiebende Bedingung hingewiesen wurde.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 918/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-10

Aktenzeichen: 7 Sa 918/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0910.7SA918.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 74 Abs. 1 HGB, § 110 GewO, §§ 305, 306 BGB

Leitsätze

Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter der Hauptüberschrift "Wettbewerbsverbot" jedoch ohne weitere Hervorhebung im Ab-schnitt "Vertragsstrafe", so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Ver-tragsinhalt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Un-terzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Fundstelle“ auf die auf-schiebende Bedingung hingewiesen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2004 - 3 (1) Ca 1346/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,36 € brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von jeweils 4.104,09 € seit dem 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003 und 30.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

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