19 Sa 1236/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-14, 19 Sa 1236/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-14, 19 Sa 1236/04
19 Sa 1236/04Tribunal du travail14 sept. 2004
Regest
1. Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungs-kündigung ausgeschieden ist. 2. Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Ar-beitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses her-beiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen. 3. Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1236/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-14
Aktenzeichen: 19 Sa 1236/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0914.19SA1236.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 113 BetrVG; 10 KschG
Leitsätze
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Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungs-kündigung ausgeschieden ist.
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Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Ar-beitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses her-beiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.
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Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.04.2004 - 2 Ca 2214/03 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.505,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten hat die Klägerin zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
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