Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-11-04, 16 Sa 184/04

16 Sa 184/04Tribunal du travail4 nov. 2004

Regest

1. Die zur Fassung des § 1 III KSchG in der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 ergangene Rechtsprechung kann auf die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung dieser Vorschrift übertragen werden. 2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht darüber unterrichtet, dass er sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält, so ist er dennoch im Kündigungsschutzprozess nicht gehindert, sich auf die Tatsachen zu berufen, die aus seiner Sicht einer Vergleichbarkeit entgegenstehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 184/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-04

Aktenzeichen: 16 Sa 184/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1104.16SA184.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Die zur Fassung des § 1 III KSchG in der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 ergangene Rechtsprechung kann auf die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung dieser Vorschrift übertragen werden.

  2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht darüber unterrichtet, dass er sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält, so ist er dennoch im Kündigungsschutzprozess nicht gehindert, sich auf die Tatsachen zu berufen, die aus seiner Sicht einer Vergleichbarkeit entgegenstehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.12.2003 - 4 Ca 1988/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang.

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