Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-11-04, 8 Sa 1322/04

8 Sa 1322/04Tribunal du travail4 nov. 2004

Regest

Beantragt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 8 TzBfG eine einstweilige Verfügung zur Regelung seiner Arbeitszeit, worauf ihm wegen Fehlens entspre-chender Beschäftigungsmöglichkeiten gekündigt wird (Sachverhalt der BAG-Entscheidung vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004,1047) und beschäftigt ihn der Arbeitgeber ent-sprechend der gerichtlichen Entscheidung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Andro-hung von Schadensersatzansprüchen weiter, so stellt es kein (böswilliges Unterlassen) anderweitigen Erwerbs dar, wenn sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos meldet, anstatt der Aufforderung nachzukommen, seiner (Schadensminderungspflicht) durch Weiterarbeit zu genügen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1322/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-04

Aktenzeichen: 8 Sa 1322/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1104.8SA1322.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 615, KSchG § 11 Satz 1 Ziffer 2

Leitsätze

Beantragt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 8 TzBfG eine einstweilige Verfügung zur Regelung seiner Arbeitszeit, worauf ihm wegen Fehlens entspre-chender Beschäftigungsmöglichkeiten gekündigt wird (Sachverhalt der BAG-Entscheidung vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004,1047) und beschäftigt ihn der Arbeitgeber ent-sprechend der gerichtlichen Entscheidung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Andro-hung von Schadensersatzansprüchen weiter, so stellt es kein (böswilliges Unterlassen) anderweitigen Erwerbs dar, wenn sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos meldet, anstatt der Aufforderung nachzukommen, seiner (Schadensminderungspflicht) durch Weiterarbeit zu genügen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 27.05.2004 - 1 Ca 2550/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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