16 Sa 1458/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-17, 16 Sa 1458/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-17, 16 Sa 1458/03
16 Sa 1458/03Tribunal du travail17 janv. 2005
Regest
1. Es handelt sich um Einzelhandel, wenn ein Unternehmen als selbstständige juristi-sche Person im sogenannten Direktvertrieb im Wesentlichen Produkte eines mit ihm verbundenen Unternehmens an Endverbraucher vertreibt. 2. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel NRW vom 20.09.1996 ist nicht durch die Kündigung der Tarifvertragsparteien zum 31.12.1999 beendet worden, da er hierdurch nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Sie hat vielmehr bis zum 31.03.2003 fortbestanden. 3. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a im 1. bis 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW 4. Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1458/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-17
Aktenzeichen: 16 Sa 1458/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0117.16SA1458.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 1 MTV Einzelhandel NRW§ 5 III 3 TVG
Leitsätze
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Es handelt sich um Einzelhandel, wenn ein Unternehmen als selbstständige juristi-sche Person im sogenannten Direktvertrieb im Wesentlichen Produkte eines mit ihm verbundenen Unternehmens an Endverbraucher vertreibt.
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Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel NRW vom 20.09.1996 ist nicht durch die Kündigung der Tarifvertragsparteien zum 31.12.1999 beendet worden, da er hierdurch nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Sie hat vielmehr bis zum 31.03.2003 fortbestanden.
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Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a im 1. bis 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW
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Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.05.2003 - 2 Ca 124/02 - unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnis-urteils vom 02.07.2002 wird die Beklagte ver-urteilt, an die Klägerin 9.451,31 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge-rin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Ter-min am 02.07.2002. Diese trägt die Klägerin.
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