18 Ta 90/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-04, 18 Ta 90/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-04, 18 Ta 90/05
18 Ta 90/05Tribunal du travail4 avr. 2005
Regest
Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwert-baren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig til-gen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegen-überstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 90/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-04
Aktenzeichen: 18 Ta 90/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0404.18TA90.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
Leitsätze
Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwert-baren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig til-gen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegen-überstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.01.2005 - 2 Ca 2662/03 - wird zurückgewiesen.
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