Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-23, 16 Sa 2470/04

16 Sa 2470/04Tribunal du travail23 mai 2005

Regest

Die Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung ist nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend zu machen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2470/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-23

Aktenzeichen: 16 Sa 2470/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0523.16SA2470.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 4 KSchG n.F.

Leitsätze

Die Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung ist nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich

geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2004 - 10 Ca 4240/04 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2004 fortbestanden hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

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