10 TaBV 1/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-10, 10 TaBV 1/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-10, 10 TaBV 1/05
10 TaBV 1/05Tribunal du travail10 juin 2005
Regest
Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 1/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 1/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0610.10TABV1.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 37 Abs. 6, 40, 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Leitsätze
Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht
besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 5 BV 15/04 - abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 € brutto freizustellen.
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