Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-23, 15 Sa 298/05

15 Sa 298/05Tribunal du travail23 juin 2005

Regest

Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu ver-meiden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 298/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-23

Aktenzeichen: 15 Sa 298/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0623.15SA298.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 622 BGB; § 4 S. 1, 7 KSchG

Leitsätze

Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu ver-meiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.01.2005 – 2 Ca 4001/04 – teilweise abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt, an den Kläger 1.488,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.488,00 EUR festgesetzt.

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