4 Sa 1548/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 4 Sa 1548/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 4 Sa 1548/04
4 Sa 1548/04Tribunal du travail7 juil. 2005
Regest
Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1548/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-07
Aktenzeichen: 4 Sa 1548/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0707.4SA1548.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 125 Abs. 1 InsO
Leitsätze
Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt/Gerichtstag Ahaus vom 08.06.2004 - 3 Ca 99/02 - wird mit Haupt- und Hilfsanträgen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.765,93 c festgesetzt
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