Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 4 Sa 1559/04

4 Sa 1559/04Tribunal du travail7 juil. 2005

Regest

Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1559/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-07

Aktenzeichen: 4 Sa 1559/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0707.4SA1559.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt/Gerichtstag Ahaus vom 08.06.2004 -3 Ca 155/02 - wird mit Haupt- und Hilfsanträgen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.719,11 € festgesetzt

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