8 Sa 2024/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 8 Sa 2024/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 8 Sa 2024/04
8 Sa 2024/04Tribunal du travail7 juil. 2005
Regest
Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung unter Hinweis auf einen vorangehend gestellten Gleichstellungsantrag auf den Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, so genügt diese Mitteilung zur Wahrung der Rechte auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die beantragte Gleichstellung, sondern - aufgrund eines nicht mitgeteilten vorangehenden Verschlimmerungsantrags - die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2024/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-07
Aktenzeichen: 8 Sa 2024/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0707.8SA2024.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: SGB IX § 85 ff.
Leitsätze
Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber binnen eines Monats nach
Zugang der Kündigung unter Hinweis auf einen vorangehend gestellten Gleichstellungsantrag auf den Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, so genügt diese Mitteilung zur Wahrung der Rechte auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die beantragte Gleichstellung, sondern - aufgrund eines nicht mitgeteilten vorangehenden Verschlimmerungsantrags - die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2004 - 3 Ca 796/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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