Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-19, 8 Sa 2213/03

8 Sa 2213/03Tribunal du travail19 sept. 2005

Regest

Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2213/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-19

Aktenzeichen: 8 Sa 2213/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0919.8SA2213.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 1

Leitsätze

Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu

Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2003 - 4 Ca 2268/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

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