Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-20, 4 Ta 404/04

4 Ta 404/04Tribunal du travail20 sept. 2005

Regest

1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangeln-der Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege“ oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat. 2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskosten-hilfe ist ihr zu verweigern. Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich (BAG, Urt. v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 404/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: 4 Ta 404/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0920.4TA404.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4, 118 S. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangeln-der Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege“ oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.

  2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskosten-hilfe ist ihr zu verweigern. Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich (BAG, Urt. v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379).

Tenor

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.05.2004 -1 Ca 954/04 - wird zurückgewiesen.

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