Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-23, 13 TaBV 89/05

13 TaBV 89/05Tribunal du travail23 sept. 2005

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 89/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-23

Aktenzeichen: 13 TaBV 89/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0923.13TABV89.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2005 - 2 BV 43/04 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlas-sen, im Maschinensaal B hinsichtlich der Arbeitsplätze an der Homag-Kantenbearbeitungsanlage und an der Nottmeier-I-Bohrmaschine die ver-einbarte Wechselschichtarbeit aufzuheben, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Eini-gungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall oder eine Arbeits-kampfmaßnahme gegeben.

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