4 Sa 1163/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-25, 4 Sa 1163/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-25, 4 Sa 1163/04
4 Sa 1163/04Tribunal du travail25 oct. 2005
Regest
1. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungs-schutz , Weiterbeschäftigungs und Zahlungsklage), dann genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt, ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder durch Teilbefassen nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will. 2. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraus-setzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren an-gemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzver-walter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen. 3. Wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzge-richt auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bis zum Erheben eines endgültigen Widerspruchs durch den beklagten Insolvenzverwalter im Nach-prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mangelt es einer dennoch vorher erhobenen Insolvenzfeststellungsklage an den Sachurteilsvoraussetzungen. 4. Wird das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG in die Interessenausgleichsverhandlun-gen nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen, dann kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates zu den Kündigungen (Zustimmung, Kenntnisnahme) im Interessenaus-gleich festhalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Interessenausgleich mit Namensliste oder um einen solchen ohne Namensliste handelt. Ausschlaggebend ist allein, ob dieser Interessenausgleich rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht. 5. Steht die Übereinstimmung einer lesbaren, unbeglaubigten Schriftstückskopie nach der freien Überzeugung des Gerichts mit dem Original fest, dann kann damit auch ein Urkun-denbeweis erbracht werden. Sind die einzelnen Seiten des Interessenausgleichs, der Na-mensliste und des Sozialplanes entweder mit dem vollen Namenszug unterschrieben oder mit Paraphe des Geschäftführers und des Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden, können diese Privaturkunden gemäß § 416 ZPO im Einzelfall gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch den vollen Nachweis für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung des Klägers erbringen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1163/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-25
Aktenzeichen: 4 Sa 1163/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1025.4SA1163.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F.; §§ 27, 28, 38, 105, 108 Abs. 2, 119, 174, 177 Abs. 1, 179 Abs. 1 InsO; §§ 95 Abs. 1, 102 Abs. 1, 111, 112 Abs. 1 BetrVG; §§ 286, 416, 440 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
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Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungs-schutz , Weiterbeschäftigungs und Zahlungsklage), dann genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt, ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder durch Teilbefassen nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will.
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Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraus-setzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren an-gemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzver-walter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen.
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Wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzge-richt auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bis zum Erheben eines endgültigen Widerspruchs durch den beklagten Insolvenzverwalter im Nach-prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mangelt es einer dennoch vorher erhobenen Insolvenzfeststellungsklage an den Sachurteilsvoraussetzungen.
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Wird das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG in die Interessenausgleichsverhandlun-gen nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen, dann kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates zu den Kündigungen (Zustimmung, Kenntnisnahme) im Interessenaus-gleich festhalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Interessenausgleich mit Namensliste oder um einen solchen ohne Namensliste handelt. Ausschlaggebend ist allein, ob dieser Interessenausgleich rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht.
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Steht die Übereinstimmung einer lesbaren, unbeglaubigten Schriftstückskopie nach der freien Überzeugung des Gerichts mit dem Original fest, dann kann damit auch ein Urkun-denbeweis erbracht werden. Sind die einzelnen Seiten des Interessenausgleichs, der Na-mensliste und des Sozialplanes entweder mit dem vollen Namenszug unterschrieben oder mit Paraphe des Geschäftführers und des Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden, können diese Privaturkunden gemäß § 416 ZPO im Einzelfall gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch den vollen Nachweis für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung des Klägers erbringen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.04.2004 - 3 (1) 1472/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 20.450,47 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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