9 Ta 496/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-07, 9 Ta 496/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-07, 9 Ta 496/04
9 Ta 496/04Tribunal du travail7 nov. 2005
Regest
Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Ta 496/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-07
Aktenzeichen: 9 Ta 496/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1107.9TA496.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 91 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.06.2004 - 2 Ca 446/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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