5 Sa 1291/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-15, 5 Sa 1291/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-15, 5 Sa 1291/05
5 Sa 1291/05Tribunal du travail15 nov. 2005
Regest
Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1291/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-15
Aktenzeichen: 5 Sa 1291/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1115.5SA1291.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
Leitsätze
Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04 - abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.03.2004 mit Ablauf des 03.08.2004 beendet wird.
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Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen.
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