Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-12, 16 Sa 493/05

16 Sa 493/05Tribunal du travail12 déc. 2005

Regest

1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch. 2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe zurückbleibt. 3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 493/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-12

Aktenzeichen: 16 Sa 493/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1212.16SA493.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen

gesetzlichen Anspruch.

  1. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe

zurückbleibt.

  1. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2005 - 8 Ca 5998/04 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6, die Klägerin zu 5/6. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Revision wird zugelassen.

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