9 Sa 1434/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-01, 9 Sa 1434/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-01, 9 Sa 1434/05
9 Sa 1434/05Tribunal du travail1 août 2006
Regest
Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1434/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-01
Aktenzeichen: 9 Sa 1434/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0801.9SA1434.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: MuSchG §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1
Leitsätze
Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die
Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.
Tenor
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.06.2005 - 2 (4) Ca 2999/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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