Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-19, 9 Sa 266/06

9 Sa 266/06Tribunal du travail19 sept. 2006

Regest

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 266/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-19

Aktenzeichen: 9 Sa 266/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0919.9SA266.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB

Leitsätze

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.01.2006 - 3 Ca 1113/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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