8 Sa 437/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-21, 8 Sa 437/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-21, 8 Sa 437/06
8 Sa 437/06Tribunal du travail21 sept. 2006
Regest
Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zustehende Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer schematischen Anwendung der sog. „Hammer Tabelle“ die Tatsache unberücksichtigt lässt, dass ein 50 Jahre alter ungelernter Arbeitnehmer im Verhältnis zu einem 31 Jahre alten vergleichbaren Arbeitnehmer schlechtere Aussichten hat, eine neue Anstellung zu finden. Allein die längere Betriebszugehörigkeit des jüngeren Arbeitnehmer von zehn gegenüber sieben Jahren kann den Gesichtspunkt der deutlich schlechteren Arbeitsmarktchancen des älteren Arbeitnehmer nicht kompensieren.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 437/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-21
Aktenzeichen: 8 Sa 437/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0921.8SA437.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG § 1
Leitsätze
Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zustehende Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer schematischen Anwendung der sog. „Hammer Tabelle“ die Tatsache unberücksichtigt lässt, dass ein 50 Jahre alter ungelernter Arbeitnehmer im Verhältnis zu einem 31 Jahre alten vergleichbaren Arbeitnehmer schlechtere Aussichten hat, eine neue Anstellung zu finden. Allein die längere Betriebszugehörigkeit des jüngeren Arbeitnehmer von zehn gegenüber sieben Jahren kann den Gesichtspunkt der deutlich schlechteren Arbeitsmarktchancen des älteren Arbeitnehmer nicht kompensieren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.01.2006 - 1 Ca 1165/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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