10 Ta 522/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-11, 10 Ta 522/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-11, 10 Ta 522/06
10 Ta 522/06Tribunal du travail11 oct. 2006
Regest
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten wird, kann von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden. Ein Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle verbindlich feststellt, muss angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 522/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-11
Aktenzeichen: 10 Ta 522/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1011.10TA522.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 76, 112 a BetrVG§ 98 ArbGG
Leitsätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten wird, kann von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden.
Ein Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle verbindlich feststellt, muss angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2006 - 5 BV 85/05 - wird zurückgewiesen.
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