Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-17, 9 Sa 1503/05

9 Sa 1503/05Tribunal du travail17 oct. 2006

Regest

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1503/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-17

Aktenzeichen: 9 Sa 1503/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1017.9SA1503.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 9 Abs. 1 MuSchG, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB

Leitsätze

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.06.2005 - 1 Ca 271/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.900,00 € festgesetzt.

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