4 Sa 280/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-20, 4 Sa 280/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-20, 4 Sa 280/06
4 Sa 280/06Tribunal du travail20 oct. 2006
Regest
Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 280/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-20
Aktenzeichen: 4 Sa 280/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1020.4SA280.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 17 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze
Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer
Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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