9 Sa 1033/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-24, 9 Sa 1033/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-24, 9 Sa 1033/05
9 Sa 1033/05Tribunal du travail24 oct. 2006
Regest
Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1033/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-24
Aktenzeichen: 9 Sa 1033/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1024.9SA1033.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 10, 12 Abs. 2 Zif. 1, 17 ff BBiG; § 117 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur
abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005 - 3 Ca 2438/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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