Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-27, 10 Ta 675/06

10 Ta 675/06Tribunal du travail27 oct. 2006

Regest

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 675/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-27

Aktenzeichen: 10 Ta 675/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1027.10TA675.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 23 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.08.2006 - 9 BVGa 11/06 - wird zurückgewiesen.

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