9 (1) Sa 1243/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 9 (1) Sa 1243/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 9 (1) Sa 1243/06
9 (1) Sa 1243/06Tribunal du travail31 oct. 2006
Regest
Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1, S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 (1) Sa 1243/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-31
Aktenzeichen: 9 (1) Sa 1243/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1031.9.1SA1243.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 11 Abs. 1 u. Abs. 2 MuSchG, § 615 S. 1 BGB
Leitsätze
Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1, S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.07.2006 - 1 Ca 443/06 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.977,03 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
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