Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-11-02, 8 Sa 1332/05

8 Sa 1332/05Tribunal du travail2 nov. 2006

Regest

Weist der vom Gericht beauftragte psychologische Sachverständige, welcher im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses die Frage der Schuldfähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen hat, eine zum Explorationsgespräch mitgebrachte Vertrauensperson zurück, so kann hierin jedenfalls dann kein relevanter Verfahrensmangel gesehen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass sich die fehlende Zulassung der Vertrauensperson auf das Gutachtenergebnis ausgewirkt haben könnte.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1332/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-02

Aktenzeichen: 8 Sa 1332/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1102.8SA1332.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 626; KSchG § 1; ZPO § 357

Leitsätze

Weist der vom Gericht beauftragte psychologische Sachverständige, welcher im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses die Frage der Schuldfähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen hat, eine zum Explorationsgespräch mitgebrachte Vertrauensperson zurück, so kann hierin jedenfalls dann kein relevanter Verfahrensmangel gesehen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass sich die fehlende Zulassung der Vertrauensperson auf das Gutachtenergebnis ausgewirkt haben könnte.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2005 - 3 Ca 3943/04 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.12.2004 nicht vor Ablauf des 30.07.2005 beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

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