Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-11-07, 19 Sa 896/06

19 Sa 896/06Tribunal du travail7 nov. 2006

Regest

Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 896/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-07

Aktenzeichen: 19 Sa 896/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1107.19SA896.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 TVG, MTV Einzelhandel

Leitsätze

Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom

Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.04.2006 - 2 Ca 2524/05 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 651,00 Euro brutto nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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