Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-13, 10 TaBV 72/06

10 TaBV 72/06Tribunal du travail13 déc. 2006

Regest

Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven An-gaben des Patienten beruhen, bringt das ärztliche Attest regelmäßig ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Auch in derartigen Fällen müssen zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 72/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 10 TaBV 72/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1213.10TABV72.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 5 EFZG

Leitsätze

Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven An-gaben des Patienten beruhen, bringt das ärztliche Attest regelmäßig ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Auch in derartigen Fällen müssen zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13.07.2006 - 2 BV 19/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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