Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-26, 4 Sa 1270/06

4 Sa 1270/06Tribunal du travail26 janv. 2007

Regest

§ 8 des TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens verleiht dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer einseitig auf einen geringer vergüteten Arbeitsplatz zu versetzen. Eine sogenannte tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers würde sich als objektive Umgehung des § 2 KSchG darstellen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1270/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-26

Aktenzeichen: 4 Sa 1270/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0126.4SA1270.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 106 GewO, §§ 2, 8 TV Lohn- und Gehaltssicherung Metallindustrie NRW, § 2 KSchG

Leitsätze

§ 8 des TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-,

Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens verleiht dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer einseitig auf einen geringer vergüteten Arbeitsplatz zu versetzen. Eine sogenannte tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers würde sich als objektive Umgehung des § 2 KSchG darstellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.07.2006 - AZ: 1 Ca 42/06 - wird dieses abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.422,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 367,50 € seit dem 01.12.2005, aus weiteren 367,50 € seit dem 01.03.2006, aus weiteren 477,18 € seit dem 01.04.2006 und aus weiteren 477,18 € seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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