Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-28, 10 SaGa 11/07

10 SaGa 11/07Tribunal du travail28 mars 2007

Regest

Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 SaGa 11/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-28

Aktenzeichen: 10 SaGa 11/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0328.10SAGA11.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 78 a BetrVG, §§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Leitsätze

Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten (Antragsgegnerin) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.02.2007 - 2 Ga 3/07 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

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