2 Ta 354/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-07-30, 2 Ta 354/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-07-30, 2 Ta 354/06
2 Ta 354/06Tribunal du travail30 juil. 2007
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 354/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-30
Aktenzeichen: 2 Ta 354/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0730.2TA354.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 17 a Abs. 2 GVG, 567, 569, 145 ZPO, 5 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 1 ArbGG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.04.2006 – 1 Ca 2498/05 – wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster teilweise abgeändert. Das Verfahren wird bezüglich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klageanträge zu Ziffer 16) bis Ziffer 30) abgetrennt.
Insoweit wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der abgetrennten Klageanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird der Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck verwiesen.
Die bisher angefallenen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1) bis 3) zu 1/3 zu tragen. Die endgültige Kostenverteilung im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bleibt dem Landgericht Lübeck vorbehalten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 44.775,00 € festgesetzt.
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