Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-09, 8 Sa 190/07

8 Sa 190/07Tribunal du travail9 août 2007

Regest

1. Maßregelung bei freiwilliger Lohnerhöhung Nimmt der Arbeitgeber von einer freiwilligen Lohnerhöhung diejenigen Arbeitnehmer aus, welche zuvor dem Beitritt zu einem "Betrieblichen Bündnis für Arbeit" mit einer Heraufsetzung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, so liegt hierin eine Maßregelung i. S. von § 612 a BGB. Die Gewährung der Lohnerhöhung kann nicht als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für den Beitritt zum "Bündnis für Arbeit" angesehen werden. 2. Zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitszeit einer als Teilzeitkraft beschäftigten Versand-Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens aufgestockt werden soll, um eine ganzheitliche Betreuung der Touren ausschließlich durch Vollzeitkräfte zu gewährleisten.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 190/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: 8 Sa 190/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0809.8SA190.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 612 a; KSchG § 1

Leitsätze

  1. Maßregelung bei freiwilliger Lohnerhöhung

Nimmt der Arbeitgeber von einer freiwilligen Lohnerhöhung diejenigen Arbeitnehmer aus, welche zuvor dem Beitritt zu einem "Betrieblichen Bündnis für Arbeit" mit einer Heraufsetzung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, so liegt hierin eine Maßregelung i. S. von § 612 a BGB. Die Gewährung der Lohnerhöhung kann nicht als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für den Beitritt zum "Bündnis für Arbeit" angesehen werden.

  1. Zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitszeit einer als Teilzeitkraft beschäftigten Versand-Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens aufgestockt werden soll, um eine ganzheitliche Betreuung der Touren ausschließlich durch Vollzeitkräfte zu gewährleisten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.12.2006 - 1 Ca 807/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit es die ausgeurteilten Zahlungsansprüche betrifft.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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