13 TaBV 10/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-17, 13 TaBV 10/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-17, 13 TaBV 10/07
13 TaBV 10/07Tribunal du travail17 août 2007
Regest
Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 10/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-17
Aktenzeichen: 13 TaBV 10/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0817.13TABV10.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG; § 99 Abs. 3 BetrVG; § 99 Abs. 4 BetrVG
Leitsätze
Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen
a) J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %
b) und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 %
wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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