10 Ta 353/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-28, 10 Ta 353/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-28, 10 Ta 353/07
10 Ta 353/07Tribunal du travail28 août 2007
Regest
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 353/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-28
Aktenzeichen: 10 Ta 353/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0828.10TA353.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3 S. 2; 33 Abs. 3 RVG, § 45 Abs. 1 GKG, § 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der
Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die
Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.05.2007 - 5 BVGa 6/07 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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