18 Sa 1411/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-09-05, 18 Sa 1411/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-09-05, 18 Sa 1411/03
18 Sa 1411/03Tribunal du travail5 sept. 2007
Regest
Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1411/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-05
Aktenzeichen: 18 Sa 1411/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0905.18SA1411.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 4.2, 4.3, 4.4.1, 5.1, 6.2.2, 6.3 BMTV Metall
Leitsätze
Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der
Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.07.2003 - 5 Ca 1157/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und Revision werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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