Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-04, 13 TaBV 88/07

13 TaBV 88/07Tribunal du travail4 avr. 2008

Regest

Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 88/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-04

Aktenzeichen: 13 TaBV 88/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0404.13TABV88.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 2; § 99 Abs. 4; § 100 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle

Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2007 - 3 BV 13/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Y1 L1, K5 H2, S3 H3, F3 B3, M3 D2 L2, O1 M4 und M5 S4 wird ersetzt.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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