Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-21, 13 TaBV 84/08

13 TaBV 84/08Tribunal du travail21 nov. 2008

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 84/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-21

Aktenzeichen: 13 TaBV 84/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1121.13TABV84.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2008 - 8 BV 199/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Arbeitnehmers V1 S3 in die Position des stellvertretenden Bereichsleiters "Klassisches Spiel" und zur Umgruppierung des genannten Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 8 mit 26 Punkten des Änderungstarifvertrages zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Mitarbeiter/innen in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.01.1996 wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers V1 S3 in die Position des stellvertretenden Bereichsleiters "Klassisches Spiel" aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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