Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-12-19, 14 Ta 464/08

14 Ta 464/08Tribunal du travail19 déc. 2008

Regest

Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 464/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 14 Ta 464/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1219.14TA464.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 115 ZPO

Leitsätze

Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt

hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2008 (1 Ca 1308/07) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) aus seinem Einkommen monatliche Raten von 225,00 € zu zahlen hat.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 € für den Beklagten zu 2) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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