Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-28, 8 Sa 113/09

8 Sa 113/09Tribunal du travail28 mai 2009

Regest

Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist als grob fehlerhaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG anzusehen, wenn der Kreis der in die Auswahl einzubeziehenden Ar-beitnehmer irrtümlich zu eng gezogen wird, weil die bei den Personalunterlagen befindliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages eine nicht vereinbarte, nachträglich einseitig eingefügte Beschränkung der vertraglichen Aufgabenstellung enthält und der Arbeitgeber diese gut-gläubig seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 113/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 8 Sa 113/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0528.8SA113.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2

Leitsätze

Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist als grob fehlerhaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG anzusehen, wenn der Kreis der in die Auswahl einzubeziehenden Ar-beitnehmer irrtümlich zu eng gezogen wird, weil die bei den Personalunterlagen befindliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages eine nicht vereinbarte, nachträglich einseitig eingefügte Beschränkung der vertraglichen Aufgabenstellung enthält und der Arbeitgeber diese gut-gläubig seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2008 – 4 Ca 656/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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