10 TaBV 9/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-31, 10 TaBV 9/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-31, 10 TaBV 9/09
10 TaBV 9/09Tribunal du travail31 juil. 2009
Regest
Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat wirkt bei Zustimmungsverweigerungs-gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG, die sich aus der mündlichen Regelungsabrede ergeben, nur dann zurück, wenn die Genehmigung durch den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zustim-mungsverweigerung vorliegt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 9/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-31
Aktenzeichen: 10 TaBV 9/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0731.10TABV9.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 33, 77 BetrVG
Leitsätze
Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat wirkt bei Zustimmungsverweigerungs-gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG, die sich aus der mündlichen Regelungsabrede ergeben, nur dann zurück, wenn die Genehmigung durch den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zustim-mungsverweigerung vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 – 6 BV 16/08 – wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 – 6 BV 16/08 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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