16 Sa 468/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-01, 16 Sa 468/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-01, 16 Sa 468/09
16 Sa 468/09Tribunal du travail1 oct. 2009
Regest
Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber nicht konstitutiv ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 468/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-01
Aktenzeichen: 16 Sa 468/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1001.16SA468.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 168, 176, 182 ZPO
Leitsätze
Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber nicht konstitutiv ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revison wird nicht zugelassen.
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