Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-12, 16 Sa 1765/08

16 Sa 1765/08Tribunal du travail12 nov. 2009

Regest

Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1765/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-12

Aktenzeichen: 16 Sa 1765/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1112.16SA1765.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 850 ZPO, 1 II Nr. 3 +4 BetrAVG

Leitsätze

Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 – 1 Ca 544/07 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 € zusteht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

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