16 Sa 1023/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-25, 16 Sa 1023/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-25, 16 Sa 1023/09
16 Sa 1023/09Tribunal du travail25 nov. 2009
Regest
Hat das Arbeitsgericht über eine Klageforderung von 223,66 € ein Anerkenntnisurteil gegen die beklagte Partei erlassen, das einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Berufung nicht enthält, so ist diese auch dann unzulässig, wenn es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden könne.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1023/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-25
Aktenzeichen: 16 Sa 1023/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1125.16SA1023.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 64 Abs. 3 a ArbGG
Leitsätze
Hat das Arbeitsgericht über eine Klageforderung von 223,66 € ein Anerkenntnisurteil gegen die beklagte Partei erlassen, das einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Berufung nicht enthält, so ist diese auch dann unzulässig, wenn es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden könne.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 – 3 Ca 334/09 – wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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