10 TaBV 55/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-04, 10 TaBV 55/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-04, 10 TaBV 55/09
10 TaBV 55/09Tribunal du travail4 déc. 2009
Regest
Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 55/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-04
Aktenzeichen: 10 TaBV 55/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1204.10TABV55.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 5 Abs. 1, 42 Abs. 1,, 78 S. 1 BetrVG, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.01.2009 – 6 BV 86/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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